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*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis);
 
*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis);
 
*Keine Vorstrafen (die im Führungszeugnis vermerkt wären);
 
*Keine Vorstrafen (die im Führungszeugnis vermerkt wären);
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*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Amtssprache ist deutsch).
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*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ('''Amtssprache ist deutsch''').
    
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sind seit 1.1.23 vor der Bestellung der Betreuungsbehörde vorzulegen (§ 21 [[BtOG]]).  
 
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sind seit 1.1.23 vor der Bestellung der Betreuungsbehörde vorzulegen (§ 21 [[BtOG]]).  
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