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Der Aufwendungsersatz (und bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] auch die [[Aufwandspauschale]] von derzeit 425 € (vom 1.1.24-31.12.25 zuzügl. Inflationspauschale von 24 €) jährlich kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen [[Gerichtsbeschluss]]es bedarf:
 
Der Aufwendungsersatz (und bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] auch die [[Aufwandspauschale]] von derzeit 425 € (vom 1.1.24-31.12.25 zuzügl. Inflationspauschale von 24 €) jährlich kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen [[Gerichtsbeschluss]]es bedarf:
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#der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]]  
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#der Betreuer hat den [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]]  
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#der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1880 BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 10.000 Euro vorhanden)
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#der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1880 BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des [[Freibetrag]]s von idR 10.000 Euro vorhanden)
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#die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.
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#die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem [[Girokonto]] (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.
    
Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn:
 
Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn:
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