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Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)
 
Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)
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Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§ 5 Abs. 1, Nr. 2 RpflG, § 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der [[Aufgabenkreis]] um die [[Wohnungsangelegenheiten]] zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1833 BGB erforderlich sind.
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Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§ 5 Abs. 1, Nr. 2 RpflG, § 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der [[Aufgabenkreis]] um die [[Wohnungsangelegenheiten]] zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der [[Wohnungskündigung]] nach § 1833 BGB erforderlich sind.
    
Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).
 
Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).
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