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==Anwendung unmittelbaren Zwangs==
 
==Anwendung unmittelbaren Zwangs==
 
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Gewaltanwendung durch Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] ist erlaubt, wenn eine ausdrückliche Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es vorliegt ( § 326 FamFG). Bei einer rechtswidrigen Anwendung von Zwangsmitteln kann ein [[Betreuerhaftung|Schadensersatzanspruch]] des Betroffenen gegeben sein. Im bisherigen Recht war die Rechtslage nicht eindeutig. Sofern sich Gewaltanwendung im Ausnahmefall nicht verhindern läßt, kann die Betreuungsbehörde hierfür die Unterstützung der Polizei anfordern, was nach § 326 Abs. 2 FamFG (i.V.m. den Polizeigesetzen der [[Bundesländer]]) zulässig ist.
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Gewaltanwendung durch Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] ist erlaubt, wenn eine ausdrückliche Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es vorliegt ( § 326 FamFG). Bei einer rechtswidrigen Anwendung von Zwangsmitteln kann ein [[Betreuerhaftung|Schadensersatzanspruch]] des Betroffenen gegeben sein. Im bisherigen Recht war die Rechtslage nicht eindeutig. Sofern sich Gewaltanwendung im Ausnahmefall nicht verhindern läßt, kann die Betreuungsbehörde hierfür die Unterstützung der Polizei anfordern, was nach § 326 Abs. 2 FamFG (i.V.m. den [[Polizeirecht|Polizeigesetzen]] der [[Bundesländer]]) zulässig ist.
    
==Wohnungszutritt==
 
==Wohnungszutritt==
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