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Das '''Aufenthaltsbestimmungsrecht''' ist ein Teilbereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], der sich mit dem [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] und dem tatsächlichen Aufenthalt eines [[wikipedia:de:Minderjähriger|Minderjährigen]] unter elterlicher Sorge oder [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder eines volljährigen Betreuten befasst.
 
Das '''Aufenthaltsbestimmungsrecht''' ist ein Teilbereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], der sich mit dem [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] und dem tatsächlichen Aufenthalt eines [[wikipedia:de:Minderjähriger|Minderjährigen]] unter elterlicher Sorge oder [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder eines volljährigen Betreuten befasst.
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Bei [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigen]] unter rechtlicher Betreuung ist der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreis]] Aufenthaltsbestimmung sehr häufig angeordnet. Der Betreuer schließt für Betreute Mietverträge und kündigt diese im Rahmen des {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB. Auch die Veranlassung freiheitsentziehender [[Unterbringung]]en Betreuter nach {{Zitat-dej|§|1831|bgb}} BGB setzt den Betreueraufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung voraus. Ab dem 1.1.2023 muss allerdings ausdrücklich die Freiheitsentziehung als ausdrücklicher Aufgabenbereich separat angeordnet werden.  
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Bei [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigen]] unter rechtlicher Betreuung ist der [[Aufgabenbereich|Betreueraufgabenbereich]] Aufenthaltsbestimmung sehr häufig angeordnet. Der Betreuer schließt für Betreute Mietverträge und kündigt diese im Rahmen des {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB. Auch die Veranlassung freiheitsentziehender [[Unterbringung]]en Betreuter nach {{Zitat-dej|§|1831|bgb}} BGB setzt den Betreueraufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung voraus. Ab dem 1.1.2023 muss allerdings ausdrücklich die Freiheitsentziehung als ausdrücklicher Aufgabenbereich separat angeordnet werden.  
    
Den Aufenthalt des Betreuten darf der Betreuer nur festlegen, wenn der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahr droht, oder zumindest die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
 
Den Aufenthalt des Betreuten darf der Betreuer nur festlegen, wenn der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahr droht, oder zumindest die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
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