| − | Änderungen in den Verhältnissen des Rentenbeziehers, die für die Rente von Belang sein können (Hinzuverdienst, Wiederheirat bei Witwenrenten, Tod des Rentenbeziehers usw.) sind vom Betreuer unaufgefordert mitzuteilen (§ 60 SGB I). Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruches noch auf dem Girokonto eingehen, werden von der Rentenversicherung bei der Bank zurück gefordert (§ 118 SGB VI). Bisherige Betreuer sollten über Konten, auf denen sich Rentenbezüge befinden, nicht mehr verfügen. | + | Änderungen in den Verhältnissen des Rentenbeziehers, die für die Rente von Belang sein können (Hinzuverdienst, Wiederheirat bei Witwenrenten, Tod des Rentenbeziehers usw.) sind vom Betreuer [[Mitteilungspflicht|unaufgefordert mitzuteilen]] (§ 60 SGB I). Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruches noch auf dem [[Girokonto]] eingehen, werden von der Rentenversicherung bei der Bank zurück gefordert (§ 118 SGB VI). Bisherige [[Betreuer]] sollten über Konten, auf denen sich Rentenbezüge befinden, nicht mehr verfügen. |