Die pflegerische Versorgung der pflichtversicherten Bevölkerung in Deutschland ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die [[Bundesländer], [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|die Kommunen]], die Pflegeeinrichtungen und die [[Pflegeversicherung|Pflegekassen]] wirken unter Beteiligung des Medizinis]chen Dienstes eng zusammen, um eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Alle Beteiligten tragen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für die Ergänzung des Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue Formen der teilstationären Pflege (siehe § 41 SGB XI) und Kurzzeitpflege (siehe § 42 SGB XI) sowie für die Vorhaltung eines Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. | Die pflegerische Versorgung der pflichtversicherten Bevölkerung in Deutschland ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die [[Bundesländer], [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|die Kommunen]], die Pflegeeinrichtungen und die [[Pflegeversicherung|Pflegekassen]] wirken unter Beteiligung des Medizinis]chen Dienstes eng zusammen, um eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Alle Beteiligten tragen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für die Ergänzung des Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue Formen der teilstationären Pflege (siehe § 41 SGB XI) und Kurzzeitpflege (siehe § 42 SGB XI) sowie für die Vorhaltung eines Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. |