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===Auslagen===
 
===Auslagen===
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Auslagen des Gerichts sind insbesondere das Honorar des [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] und des [[Verfahrenspfleger]]s, etwaige Zeugenentschädigungen  und die Reisekosten des Richters anläßlich der persönlichen Anhörung des Betroffenen. Das Gericht kann auch weitere [[Aufwendungsersatz|Auslagen]] in Rechnung stellen. Meist sind es Porto oder Schreibauslagen, dann gelten für die ersten 50 Seiten je 0,50 Euro pro Seite und danach je 0,15 Euro pro Seite. Zustellauslagen werden nur erhoben, wenn in einem Jahr mehr als 10 Zustellungen anfallen.
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Auslagen des Gerichts sind insbesondere das Honorar des [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] und des [[Verfahrenspfleger]]s, etwaige Zeugenentschädigungen  und die Reisekosten des Richters anläßlich der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen. Das Gericht kann auch weitere [[Aufwendungsersatz|Auslagen]] in Rechnung stellen. Meist sind es Porto oder Schreibauslagen, dann gelten für die ersten 50 Seiten je 0,50 Euro pro Seite und danach je 0,15 Euro pro Seite. Zustellauslagen werden nur erhoben, wenn in einem Jahr mehr als 10 Zustellungen anfallen.
    
Eine Besonderheit besteht in [[Unterbringungsverfahren]], bzw. bei unterbringungsähnliche Maßnahmen wie z.B. Anbringung eines Bettgitters (§ 26 Abs. 3 GNotKG): Danach schuldet der Betroffene nur Auslagen nach Nr. 31015 (=Kosten des Verfahrenspflegers) - und dies auch nur, soweit die Gerichtskosten nicht einem anderen auferlegt sind.  Da bei diesen Verfahren regelmäßig keine Kostenentscheidung zu Lasten eines „anderen“ erfolgt, schuldet der Betroffene grundsätzlich nur die Auslagen für den Verfahrenspfleger.  
 
Eine Besonderheit besteht in [[Unterbringungsverfahren]], bzw. bei unterbringungsähnliche Maßnahmen wie z.B. Anbringung eines Bettgitters (§ 26 Abs. 3 GNotKG): Danach schuldet der Betroffene nur Auslagen nach Nr. 31015 (=Kosten des Verfahrenspflegers) - und dies auch nur, soweit die Gerichtskosten nicht einem anderen auferlegt sind.  Da bei diesen Verfahren regelmäßig keine Kostenentscheidung zu Lasten eines „anderen“ erfolgt, schuldet der Betroffene grundsätzlich nur die Auslagen für den Verfahrenspfleger.  
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