Eine Besonderheit besteht in [[Unterbringungsverfahren]], bzw. bei unterbringungsähnliche Maßnahmen wie z.B. Anbringung eines Bettgitters (§ 26 Abs. 3 GNotKG): Danach schuldet der Betroffene nur Auslagen nach Nr. 31015 (=Kosten des Verfahrenspflegers) - und dies auch nur, soweit die Gerichtskosten nicht einem anderen auferlegt sind. Da bei diesen Verfahren regelmäßig keine Kostenentscheidung zu Lasten eines „anderen“ erfolgt, schuldet der Betroffene grundsätzlich nur die Auslagen für den Verfahrenspfleger. | Eine Besonderheit besteht in [[Unterbringungsverfahren]], bzw. bei unterbringungsähnliche Maßnahmen wie z.B. Anbringung eines Bettgitters (§ 26 Abs. 3 GNotKG): Danach schuldet der Betroffene nur Auslagen nach Nr. 31015 (=Kosten des Verfahrenspflegers) - und dies auch nur, soweit die Gerichtskosten nicht einem anderen auferlegt sind. Da bei diesen Verfahren regelmäßig keine Kostenentscheidung zu Lasten eines „anderen“ erfolgt, schuldet der Betroffene grundsätzlich nur die Auslagen für den Verfahrenspfleger. |