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Die Bestellung eines Betreuers ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Hilfeleistung bereitsteht, die den krankheits- oder behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf des Betroffenen deckt.
 
Die Bestellung eines Betreuers ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Hilfeleistung bereitsteht, die den krankheits- oder behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf des Betroffenen deckt.
 
#Eine Hilfeleistung steht für den Betroffenen dann bereit, wenn sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erbracht wird oder sich nahtlos an eine Betreuung anschließt
 
#Eine Hilfeleistung steht für den Betroffenen dann bereit, wenn sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erbracht wird oder sich nahtlos an eine Betreuung anschließt
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#Handelt es sich bei der anderen Hilfe um Assistenzleistungen i.S.d. § 78 SGB IX, so steht diese Hilfe bereit, wenn sie vom Leistungsträger bewilligt und vom Leistungserbringer dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
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#Handelt es sich bei der anderen Hilfe um [[Assistenzleistungen]] i.S.d. § 78 SGB IX, so steht diese Hilfe bereit, wenn sie vom Leistungsträger bewilligt und vom Leistungserbringer dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
    
'''BGH, Beschluss vom 5. November 2025 - XII ZB 105/25'''
 
'''BGH, Beschluss vom 5. November 2025 - XII ZB 105/25'''
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