Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger sowie der von diesen Stellen beauftragten Integrationsfachdienste und die Mitglieder der Ausschüsse und des Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und ihre [[gesetzlicher Vertreter|Stellvertreterinnen oder Stellvertreter]] sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] sind alle gemäß § 213 SGB IX zur Geheimhaltung verpflichtet. | Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger sowie der von diesen Stellen beauftragten Integrationsfachdienste und die Mitglieder der Ausschüsse und des Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und ihre [[gesetzlicher Vertreter|Stellvertreterinnen oder Stellvertreter]] sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] sind alle gemäß § 213 SGB IX zur Geheimhaltung verpflichtet. |