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==Geheimhaltungspflicht im deutschen Behindertenrecht zum Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitgebern==
 
==Geheimhaltungspflicht im deutschen Behindertenrecht zum Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitgebern==
 
Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger sowie der von diesen Stellen beauftragten Integrationsfachdienste und die Mitglieder der Ausschüsse und des Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und ihre [[gesetzlicher Vertreter|Stellvertreterinnen oder Stellvertreter]] sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] sind alle gemäß § 213 SGB IX zur Geheimhaltung verpflichtet.
 
Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger sowie der von diesen Stellen beauftragten Integrationsfachdienste und die Mitglieder der Ausschüsse und des Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und ihre [[gesetzlicher Vertreter|Stellvertreterinnen oder Stellvertreter]] sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] sind alle gemäß § 213 SGB IX zur Geheimhaltung verpflichtet.
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===Sozialgeheimnis===
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Als gemeinsame Vorschrift für alle Sozialleistungsbereiche des deutschen Sozialgesetzbuches gilt das Sozialgeheimnis des § 35 SGB I. Demnach dürfen erfasste Sozialdaten nur den dafür befugten Personen [[Zugangsrecht|zugänglich gemacht werden]]. Die Beschäftigten der Leistungsträger und ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften, der Datenstelle der Rentenversicherung, der Integrationsfachdienste, der Künstlersozialkasse, der Deutschen Post AG (wegen der Auszahlung von Sozialleistungen), der Behörden der Zollverwaltung, der Versicherungsämter und Gemeindebehörden u.a. müssen auch nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeiten das Sozialgeheimnis wahren. Die Vorschrift verweist in ihrem Absatz 2 auch auf die europäische [[Datenschutz]]-Grundverordnung.
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Die elektronische Kommunikation im deutschen Sozialrecht wird in § 36a SGB I gesetzlich geregelt. Die bisher durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform soll Zug-um-Zug durch eine geeignete, d.h. rechtssichere elektronische Form ersetzt werden. Dazu sollten aber die bisherigen Antragsformulare aus Papier nicht einfach zu Online-Formularen umgewandelt werden. Vielmehr wäre eine grundlegend andere Organisationsstruktur für den schnellen und sicheren elektronischen Datenverkehr in der deutschen Sozialverwaltung notwendig.
    
==Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht==
 
==Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht==
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