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==Auskunftspflicht bei Abtretungen==
 
==Auskunftspflicht bei Abtretungen==
 
Bei Übertragung einer Forderung (= Abtretung gemäß § 398 BGB) hat der bisherige Gläubiger gemäß § 402 BGB dem neuen Gläubiger die notwendige Auskunft zur Geltendmachung der Forderung zu erteilen. Oft werden gesetzliche Unterhaltsforderungen von [[Sozialhilfe]]empfängerInnen, die diese nicht selbst einklagen können oder wollen, auf die zuständigen Sozialbehörden übertragen.
 
Bei Übertragung einer Forderung (= Abtretung gemäß § 398 BGB) hat der bisherige Gläubiger gemäß § 402 BGB dem neuen Gläubiger die notwendige Auskunft zur Geltendmachung der Forderung zu erteilen. Oft werden gesetzliche Unterhaltsforderungen von [[Sozialhilfe]]empfängerInnen, die diese nicht selbst einklagen können oder wollen, auf die zuständigen Sozialbehörden übertragen.
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==Auskunftspflicht der geschiedenen Ehegatten==
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Gemäß § 1580 BGB sind [[Ehescheidung|geschiedene Ehegatten]] in Deutschland einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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