Bei Übertragung einer Forderung (= Abtretung gemäß § 398 BGB) hat der bisherige Gläubiger gemäß § 402 BGB dem neuen Gläubiger die notwendige Auskunft zur Geltendmachung der Forderung zu erteilen. Oft werden gesetzliche Unterhaltsforderungen von [[Sozialhilfe]]empfängerInnen, die diese nicht selbst einklagen können oder wollen, auf die zuständigen Sozialbehörden übertragen. | Bei Übertragung einer Forderung (= Abtretung gemäß § 398 BGB) hat der bisherige Gläubiger gemäß § 402 BGB dem neuen Gläubiger die notwendige Auskunft zur Geltendmachung der Forderung zu erteilen. Oft werden gesetzliche Unterhaltsforderungen von [[Sozialhilfe]]empfängerInnen, die diese nicht selbst einklagen können oder wollen, auf die zuständigen Sozialbehörden übertragen. |