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Es handelt sich hierbei um alle bisherigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen und Freigabeentscheidungen im Bereich der [[Vermögenssorge]] (§§ 1810 1812, 1815, 1817, 1819 – 1825). Weiterhin fehlen Verweise auf die Zuständigkeit der Betreuungsgerichte bei der Aufsicht über den Betreuer (§§ 1795 – 1798, 1837 – 1843, 1892 – 1894) sowie in Verfahren zur Festsetzung von Aufwendungsersatz und Betreuervergütung (§§ 1877 ff. BGB, §§ 4-8 VBVG).  
 
Es handelt sich hierbei um alle bisherigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen und Freigabeentscheidungen im Bereich der [[Vermögenssorge]] (§§ 1810 1812, 1815, 1817, 1819 – 1825). Weiterhin fehlen Verweise auf die Zuständigkeit der Betreuungsgerichte bei der Aufsicht über den Betreuer (§§ 1795 – 1798, 1837 – 1843, 1892 – 1894) sowie in Verfahren zur Festsetzung von Aufwendungsersatz und Betreuervergütung (§§ 1877 ff. BGB, §§ 4-8 VBVG).  
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Immerhin wird bezüglich der Genehmigungen nach den §§ 1821, 1822, 1823 und 1825 in § 299 FamFG, also innerhalb der Bestimmungen über Betreuungssachen, auf die An-hörungspflicht verwiesen. Also geht der Gesetzgeber offenbar auch von der Zuständigkeit der BetrGe aus.
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Immerhin wird bezüglich der Genehmigungen nach den §§ 1821, 1822, 1823 und 1825 in § 299 FamFG, also innerhalb der Bestimmungen über Betreuungssachen, auf die [[Anhörung]]spflicht verwiesen. Also geht der Gesetzgeber offenbar auch von der Zuständigkeit der BetrGe aus.
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In § 292 Abs. 1 FamFG wird auf § 168 FamFG (zuvor § 56g FGG) verwiesen (ähnlich wie bisher bereits in § 1908i I BGB auf die im vorigen Absatz genannten Bestimmungen aus dem Vormundschaftsrecht). Allein der Verweis auf die Anwendung einer anderen Norm bedeutet u.E. jedoch noch keine anderweitige gerichtliche Zuständigkeit. Dies insbesondere, da an zahlreichen anderen Stellen sowohl des FamFG als auch im Rahmen der Änderungen des BGB die an die Stelle des Familiengerichtes tretende Zuständigkeit des Betreuungsgerichtes erwähnt wird (so z.B. in §§ 1915 und 1921 BGB für Pflegschaften sowie in den §§ 1411 II, 1484 II, 1491 II, 1492 III, 1493 II,  1596 I, § 2282 II, § 2290 III, § 2347 II BGB, § 15 II SGB X, § 16 I VwVfG, § 81 I AO, § 207 BauGB, § 1 VI HöfeO, § 119 II FlurBerG für Betreuungen).  
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In § 292 Abs. 1 FamFG wird auf § 168 FamFG (zuvor § 56g FGG) verwiesen (ähnlich wie bisher bereits in § 1908i I BGB auf die im vorigen Absatz genannten Bestimmungen aus dem Vormundschaftsrecht). Allein der Verweis auf die Anwendung einer anderen Norm bedeutet u.E. jedoch noch keine anderweitige gerichtliche Zuständigkeit. Dies insbesondere, da an zahlreichen anderen Stellen sowohl des FamFG als auch im Rahmen der Änderungen des BGB die an die Stelle des Familiengerichtes tretende Zuständigkeit des Betreuungsgerichtes erwähnt wird (so z.B. in § 1888 BGB für Pflegschaften sowie in den §§ 1411 II, 1484 II, 1491 II, 1492 III, 1493 II,  1596 I, § 2282 II, § 2290 III, § 2347 II BGB, § 15 II SGB X, § 16 I VwVfG, § 81 I AO, § 207 BauGB, § 1 VI HöfeO, § 119 II FlurBerG für Betreuungen).  
    
Es ist anzunehmen, dass es sich hierbei um versehentliche Lücken handelt, die im Rahmen von umfangreichen Artikelgesetzen eher die Regel als die Ausnahme darstellen. Es ist durch sachgerechte Rechtsprechung festzustellen, dass die Betreuungsgerichte auch in den genannten Verfahren zuständig sind, soweit Betreute davon betroffen sind. Das Bundesministerium der Justiz geht in einem Antwortschreiben vom 27.9.2008 zu der Problematik davon aus, dass die betreuungsgerichtliche Zuständigkeit sich aus dem Sachzusammenhang ergebe, obwohl die §§  292 Abs.1  FamFG,  1908i Abs. 1 Satz 1 BGB,  4 Abs. 3 VBVG keinen ausdrücklichen Verweis darauf enthalten (Gesch.Nr. I A 1 - 3475/4 - 5 - 2 - 12 1086/2008).
 
Es ist anzunehmen, dass es sich hierbei um versehentliche Lücken handelt, die im Rahmen von umfangreichen Artikelgesetzen eher die Regel als die Ausnahme darstellen. Es ist durch sachgerechte Rechtsprechung festzustellen, dass die Betreuungsgerichte auch in den genannten Verfahren zuständig sind, soweit Betreute davon betroffen sind. Das Bundesministerium der Justiz geht in einem Antwortschreiben vom 27.9.2008 zu der Problematik davon aus, dass die betreuungsgerichtliche Zuständigkeit sich aus dem Sachzusammenhang ergebe, obwohl die §§  292 Abs.1  FamFG,  1908i Abs. 1 Satz 1 BGB,  4 Abs. 3 VBVG keinen ausdrücklichen Verweis darauf enthalten (Gesch.Nr. I A 1 - 3475/4 - 5 - 2 - 12 1086/2008).
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