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Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind gemischte Verträge mit überwiegendem [[wikipedia:de:Werkvertrag|Werkvertragscharakter]] und unterliegen nicht der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], § 1849 Abs. 1 BGB.  
 
Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind gemischte Verträge mit überwiegendem [[wikipedia:de:Werkvertrag|Werkvertragscharakter]] und unterliegen nicht der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], § 1849 Abs. 1 BGB.  
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Zu genehmigen sind aber Geldabhebungen von Konten mit [[Sperrvermerk]] und soweit die Forderung 3.000 Euro übersteigt (§§ 1849 BGB); es sei denn, es handelt sich um einen [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] oder das Geld befindet sich auf einem Girokonto (letzteres gilt ab 1.9.2009).
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Zu genehmigen sind aber Geldabhebungen von Konten mit [[Sperrvermerk]] und soweit die Forderung 3.000 Euro übersteigt (§§ 1849 BGB); es sei denn, es handelt sich um einen [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] oder das Geld befindet sich auf einem [[Girokonto]] (letzteres gilt ab 1.9.2009).
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Das Hinterlegen des für die Bestattung vereinbarten Entgeltes auf einem Treuhandkonto des Bestattungsunternehmens kann im übrigen als sog. andersartige Geldanlage (da sie nicht im formalen Sinne [[mündelsicher]] ist) angesehen werden. Bejaht man diese Ansicht, ist unabhängig von der Höhe der Summe eine betreuungsgerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nach § 1848 BGB notwendig.  
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Das Hinterlegen des für die Bestattung vereinbarten Entgeltes auf einem Treuhandkonto des Bestattungsunternehmens kann im übrigen als sog. andersartige [[Geldanlage]] (da sie nicht im formalen Sinne [[mündelsicher]] ist) angesehen werden. Bejaht man diese Ansicht, ist unabhängig von der Höhe der Summe eine betreuungsgerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nach § 1848 BGB notwendig.  
    
==Kündigungsmöglichkeit==
 
==Kündigungsmöglichkeit==
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