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Kann in einem solchen Falle aber überhaupt ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegenstehen? Der Gesetzgeber schweigt sich in seiner Gesetzesbegründung hierüber aus. Wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass das Vertrauensverhältnis zu einem Dritten gestört werden könnte, so kann das jedoch kein Maßstab für die Behörde sein, denn § 9 Abs. 1 BtOG erwähnt dritte Personen nicht.
 
Kann in einem solchen Falle aber überhaupt ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegenstehen? Der Gesetzgeber schweigt sich in seiner Gesetzesbegründung hierüber aus. Wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass das Vertrauensverhältnis zu einem Dritten gestört werden könnte, so kann das jedoch kein Maßstab für die Behörde sein, denn § 9 Abs. 1 BtOG erwähnt dritte Personen nicht.
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Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Betreuungsgericht|Gericht]] sind nach {{Zitat de §|9|btog}} Abs. 3 BtOG aktenkundig zu machen. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes.
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Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Betreuungsgericht|Gericht]] sind nach {{Zitat de §|9|btog}} Abs. 3 BtOG [[Dokumentationspflicht|aktenkundig zu machen]]. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes.
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Seit 1.1.2023 sind die Bestimmungen über den [[Datenschutz]] in § {{Zitat de §|4|btog}} BtOG enthalten.  
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Seit 1.1.2023 sind die Bestimmungen über den [[Datenschutz]] in § {{Zitat de §|4|btog}} BtOG enthalten.
    
==Anhörung der Behörde==
 
==Anhörung der Behörde==
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