Wenn der Betreuer der betreuten Person Geld aushändigt, sollte er sich dies stets quittieren lassen. Wenn die betreute Person selbst über ein Konto verfügt (was sie ja immer kann, wenn sie nicht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist - {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB und wenn kein [[Einwilligungsvorbehalt]] gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB angeordnet ist), sollte der Betreuer dies in der Abrechnung ebenfalls vermerken. | Wenn der Betreuer der betreuten Person Geld aushändigt, sollte er sich dies stets quittieren lassen. Wenn die betreute Person selbst über ein Konto verfügt (was sie ja immer kann, wenn sie nicht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist - {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB und wenn kein [[Einwilligungsvorbehalt]] gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB angeordnet ist), sollte der Betreuer dies in der Abrechnung ebenfalls vermerken. |