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Der Anspruch des sich in einer [[Altenheim|Pflegeeinrichtung]] befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.
 
Der Anspruch des sich in einer [[Altenheim|Pflegeeinrichtung]] befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.
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==Abgabe der Vermögensauskunft (ehemals eidesstattlichen Versicherung)==
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==Abgabe der Vermögensauskunft (ehemals [[eidesstattlichen Versicherung]])==
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Der Schuldner hat die Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) normalerweise persönlich zu leisten, und zwar vor dem Gerichtsvollzieher. Dieses ergibt sich aus §§ 802c ZPO und § 185a GVGA. Die Abgabe der Erklärung ist jedoch stets dann Pflicht des Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]], wenn der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder ein entsprechender [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht (LG Osnabrück BeckRS 2011, 12569).
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Der Schuldner hat die Vermögensauskunft ([[eidesstattliche Versicherung]]) normalerweise persönlich zu leisten, und zwar vor dem Gerichtsvollzieher. Dieses ergibt sich aus §§ 802c ZPO und § 185a GVGA. Die Abgabe der Erklärung ist jedoch stets dann [[Betreuerpflichten|Pflicht des Betreuers]] mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]], wenn der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder ein entsprechender [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht (LG Osnabrück BeckRS 2011, 12569).
    
'''BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I ZB 20/08'''; BtPrax 2008, 257 = BtMan 2008, 221 = FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264 = FoVo 2009, 18 = DGVZ 2008, 189 = BGHR 2008, 1241:
 
'''BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I ZB 20/08'''; BtPrax 2008, 257 = BtMan 2008, 221 = FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264 = FoVo 2009, 18 = DGVZ 2008, 189 = BGHR 2008, 1241:
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