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Der Betreuer hat im Bereich der '''Gesundheitssorge''' neben der Einwilligung in [[Heilbehandlung]]en weitere Aufgaben
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Der Betreuer hat im Bereich der '''Gesundheitssorge''' neben der Einwilligung in [[Heilbehandlung]]en weitere Aufgaben.
    
==Er hat für den Krankenversicherungsschutz des Betreuten zu sorgen==
 
==Er hat für den Krankenversicherungsschutz des Betreuten zu sorgen==
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Das Bundessozialhilfegericht sah es als Pflicht des Betreuers an, sich persönlich um eine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenkasse zu kümmern (§ 9 Sozialgesetzbuch – V). Er habe im Bereich der Gesundheitssorge eine Letztverantwortung dafür, dass die medizinischen Maßnahmen zu Gunsten des Betreuten überhaupt finanzierbar sind. Der Betreuer darf sich nicht darauf verlassen, dass der Betreute sich alleine und ohne seine Beaufsichtigung um den eigenen [[Krankenversicherung]]sschutz bemüht (BSG, Urteil vom 14.05.2002, {{Rspr|B 12 KR 14/01 R}}; FamRZ 2002, 1471 = BtPrax 2003, 172 (m. Anm.Meier) = NJW 2002, 2413 =  BdB-Aspekte 41/02, S. 18 = RdLH 2002, 178; siehe unten) = FEVS 2003,148 = FPR 2002,459 = SozR 3-2500 = NZS 2003, 210; BSG, Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R, RdLH 2008, 114 = NZS 2009, 281; ebenso OLG Brandenburg FamRZ 2008, 916.
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Das Bundessozialgericht sah es als Pflicht des Betreuers an, sich persönlich um eine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenkasse zu kümmern (§ 9 Sozialgesetzbuch – V). Er habe im Bereich der Gesundheitssorge eine Letztverantwortung dafür, dass die medizinischen Maßnahmen zu Gunsten des Betreuten überhaupt finanzierbar sind. Der Betreuer darf sich nicht darauf verlassen, dass der Betreute sich alleine und ohne seine Beaufsichtigung um den eigenen [[Krankenversicherung]]sschutz bemüht (BSG, Urteil vom 14.05.2002, {{Rspr|B 12 KR 14/01 R}}; FamRZ 2002, 1471 = BtPrax 2003, 172 (m. Anm.Meier) = NJW 2002, 2413 =  BdB-Aspekte 41/02, S. 18 = RdLH 2002, 178; siehe unten) = FEVS 2003,148 = FPR 2002,459 = SozR 3-2500 = NZS 2003, 210; BSG, Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R, RdLH 2008, 114 = NZS 2009, 281; ebenso OLG Brandenburg FamRZ 2008, 916.
    
Es sei hiernach Sache des Betreuers, zu entscheiden, wie er seine Aufgaben erfüllt und auf welche Weise er fristgebundene Erklärungen abgibt. Er kann diese Aufgabe grundsätzlich auch durch den Betreuten erledigen lassen. Eine solche Übertragung befreie ihn aber nicht von seiner eigenen Verantwortung. Er muss kontrollieren, ob der Betreute die Erklärung rechtzeitig abgegeben hat. Aufgrund der Art der Erkrankung des Betreuten hätte er die Vorlage der Versichertenkarte nicht als Beweis gelten lassen dürfen. Er hätte sich vielmehr bei der Krankenkasse direkt erkundigen müssen, ob der Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklärt wurde. Außerdem hätte er anhand der Kontobewegungen erkennen müssen, dass keine Versicherungsbeiträge eingezogen wurden und deshalb offensichtlich kein Versicherungsverhältnis bestand.
 
Es sei hiernach Sache des Betreuers, zu entscheiden, wie er seine Aufgaben erfüllt und auf welche Weise er fristgebundene Erklärungen abgibt. Er kann diese Aufgabe grundsätzlich auch durch den Betreuten erledigen lassen. Eine solche Übertragung befreie ihn aber nicht von seiner eigenen Verantwortung. Er muss kontrollieren, ob der Betreute die Erklärung rechtzeitig abgegeben hat. Aufgrund der Art der Erkrankung des Betreuten hätte er die Vorlage der Versichertenkarte nicht als Beweis gelten lassen dürfen. Er hätte sich vielmehr bei der Krankenkasse direkt erkundigen müssen, ob der Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklärt wurde. Außerdem hätte er anhand der Kontobewegungen erkennen müssen, dass keine Versicherungsbeiträge eingezogen wurden und deshalb offensichtlich kein Versicherungsverhältnis bestand.
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