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Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 11,50 € (inkl Erhöhung seit 1.1.2024) für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG).  
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Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 11,50 € (inkl Erhöhung seit 1.1.2024) für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). Achtung: der Freibetrag ist mit Wirkung ab 1.6.2025 auf 10.000 € abgesenkt worden.
    
Die Jahresmindestgebühr beträgt (seit 1.1.2024) 230 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102). Geht eine [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuung]] in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend 100,00 €.
 
Die Jahresmindestgebühr beträgt (seit 1.1.2024) 230 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102). Geht eine [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuung]] in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend 100,00 €.
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Ein als „[[Kontrollbetreuung]]“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat.  
 
Ein als „[[Kontrollbetreuung]]“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat.  
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Unter „Vermögen“ wird das um die Verbindlichkeiten des Betroffenen bereinigte Vermögen (=Reinvermögen) verstanden. Schulden  des Betroffenen werden also abgezogen (anders als bei der Betreuervergütung). Haftet der Betroffene nur anteilig (z.B. bei einem Ehepaar, das gemeinsam für Schulden haftet), so ist auch nur dieser Anteil zu berücksichtigen, bei gesamtschuldnerischer Haftung ggf. aufgeteilt „nach Köpfen“.  
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Zum „Vermögen“ wird seit 1.6.2025 auf die Regelung bei der Betreuervergütung verwiesen. Es gilt also nun der gleiche Maßstab, das Vermögen muss im Sinne des § 90 SGB XII verwertbar sein und die in Absatz 2 genannten Vermögenswerte zählen nicht mit. Genauso findet auch die Härteklausel (§ 90 Abs. 3 SGB XII) nun Anwendung (zB bei angespartem Schmerzensgeld).
    
Umfasst die angeordnete Betreuung nur einen Teil des Vermögens, so ist nach KV 11101 Abs. 1, letzter Satz, nur dieser Teil des Vermögens bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen.  
 
Umfasst die angeordnete Betreuung nur einen Teil des Vermögens, so ist nach KV 11101 Abs. 1, letzter Satz, nur dieser Teil des Vermögens bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen.