Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen [[Rechtsmittel|Rechtsbehelfe]] unverzüglich bekanntzugeben. Näheres zur Beschlagnahme ist in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt. | Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen [[Rechtsmittel|Rechtsbehelfe]] unverzüglich bekanntzugeben. Näheres zur Beschlagnahme ist in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt. |