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==Öffentliche Ordnung im Internationalen Privatrecht==
 
==Öffentliche Ordnung im Internationalen Privatrecht==
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Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist im Internationalen Privatrecht von deutschen Gerichten immer dann nicht anzuwenden, wenn diese Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den [[Grundrechte]]n unvereinbar ist. Dies ist in Art. 6 EGBGB gesetzlich geregelt.
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Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist im Internationalen Privatrecht von deutschen Gerichten immer dann '''nicht''' anzuwenden, wenn diese Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den [[Grundrechte]]n unvereinbar ist. Dies ist in Art. 6 EGBGB gesetzlich geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Grundrechte]]
 
* [[Grundrechte]]
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