Ein Grundrechtseingriff durch die [[Ausschließlichkeitserklärung]] des Betreuers zum Zwecke der besseren [[Gesetzliche Vertretung|Stellvertretung]] des Betreuten vor Gericht und [[Vertretung gegenüber Behörden|bei Behörden]] ist inhaltlich nicht gegeben, weil das Fehlen des rechtlichen Gehörs für die gerichtliche Entscheidung unerheblich ist – eben wegen der vorangegangenen begründeten [[Betreuerbestellung]]. Die Rechtssicherheit und die gute Funktionsfähigkeit der [[Rechtspfleger|Rechtspflege]] in Deutschland dienen auch als Rechtfertigungsgründe für diesen Grundrechtseingriff. | Ein Grundrechtseingriff durch die [[Ausschließlichkeitserklärung]] des Betreuers zum Zwecke der besseren [[Gesetzliche Vertretung|Stellvertretung]] des Betreuten vor Gericht und [[Vertretung gegenüber Behörden|bei Behörden]] ist inhaltlich nicht gegeben, weil das Fehlen des rechtlichen Gehörs für die gerichtliche Entscheidung unerheblich ist – eben wegen der vorangegangenen begründeten [[Betreuerbestellung]]. Die Rechtssicherheit und die gute Funktionsfähigkeit der [[Rechtspfleger|Rechtspflege]] in Deutschland dienen auch als Rechtfertigungsgründe für diesen Grundrechtseingriff. |