| − | Im deutschen Bürgerlichen Recht wird in § 104 BGB der Rechtsbegriff "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" verwendet. Dieser Rechtsbegriff wird durch die [[Rechtsprechung|deutsche Rechtsprechung]] und die Kommentare mit Inhalt bzw. Bedeutung gefüllt. | + | Im deutschen Bürgerlichen Recht wird in § 104 BGB der Rechtsbegriff "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" verwendet. Dieser Rechtsbegriff wird durch die [[Rechtsprechung|deutsche Rechtsprechung]] und die Zivilrechtskommentare mit Inhalt bzw. Bedeutung gefüllt. |