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==Bürgerliches Recht==
 
==Bürgerliches Recht==
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Im deutschen Bürgerlichen Recht wird in § 104 BGB der Rechtsbegriff "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" verwendet. Dieser Rechtsbegriff wird durch die [[Rechtsprechung|deutsche Rechtsprechung]] und die Kommentare mit Inhalt bzw. Bedeutung gefüllt.
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Im deutschen Bürgerlichen Recht wird in § 104 BGB der Rechtsbegriff "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" verwendet. Dieser Rechtsbegriff wird durch die [[Rechtsprechung|deutsche Rechtsprechung]] und die Zivilrechtskommentare mit Inhalt bzw. Bedeutung gefüllt.
    
==Strafrecht==
 
==Strafrecht==
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