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* durch freiwillige Übernahme: in bestimmten Berufen wie bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenpflegern, Altenpflegern, Erziehern; im Bewachungsgewerbe; bei [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]], [[Berufsbetreuer]]n u.a.;
 
* durch freiwillige Übernahme: in bestimmten Berufen wie bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenpflegern, Altenpflegern, Erziehern; im Bewachungsgewerbe; bei [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]], [[Berufsbetreuer]]n u.a.;
 
* durch eine enge Familien-, Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (z.B. bei Familienfeiern, gemeinsamen Urlaubsreisen, Bergtouren u.a.);
 
* durch eine enge Familien-, Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (z.B. bei Familienfeiern, gemeinsamen Urlaubsreisen, Bergtouren u.a.);
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* durch Gefahr begründendes Vorverhalten und wegen daraus entstandener Verkehrssicherungspflicht.
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* durch Gefahr begründendes Vorverhalten und wegen daraus entstandener Verkehrssicherungspflicht (siehe § 34 StVO Verkehrsunfall).
    
Wird die Garantenstellung im Einzelfall vom [[Strafprozess|untersuchenden Strafgericht]] verneint oder das Unterlassen ist z.B. durch Notwehr gerechtfertigt, dann ist die fehlende Unterstützung trotz schlimmster Folgen beim Opfer für die Unterlassenden nicht strafbar.
 
Wird die Garantenstellung im Einzelfall vom [[Strafprozess|untersuchenden Strafgericht]] verneint oder das Unterlassen ist z.B. durch Notwehr gerechtfertigt, dann ist die fehlende Unterstützung trotz schlimmster Folgen beim Opfer für die Unterlassenden nicht strafbar.
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