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===[[Umgangsbestimmung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Betreuten nach Artikel 2 Absatz 1 GG?===
 
===[[Umgangsbestimmung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Betreuten nach Artikel 2 Absatz 1 GG?===
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Das Jedermannsgrundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 GG ist aus juristischer Sicht ein sogenanntes Auffanggrundrecht, das gegenüber den spezielleren Grundrechten nach dem Subsidiaritätsprinzip zurücktritt, wenn deren engere Schutzbereiche jeweils ausreichen. Als Grundrechtsschranken gelten die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich aller subjektiven Rechte anderer Menschen sowie des – ökumenischen – Sittengesetzes in Deutschland.
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Das Jedermannsgrundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 GG ist aus juristischer Sicht ein sogenanntes Auffanggrundrecht, das gegenüber den spezielleren Grundrechten nach dem [[Subsidiaritätsprinzip]] zurücktritt, wenn deren engere Schutzbereiche jeweils ausreichen. Als Grundrechtsschranken gelten die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich aller subjektiven Rechte anderer Menschen sowie des – ökumenischen – Sittengesetzes in Deutschland.
    
Der Grundrechtseingriff durch den Betreuer ist demnach zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Im Falle der [[Umgangsbestimmung]] im Zusammenhang mit einer [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Betreuten sollte vom Betreuer auch das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
 
Der Grundrechtseingriff durch den Betreuer ist demnach zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Im Falle der [[Umgangsbestimmung]] im Zusammenhang mit einer [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Betreuten sollte vom Betreuer auch das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
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