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| | ==Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen?== | | ==Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen?== |
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| − | Im neuen Paragrafen § 1834 Absatz 1 BGB wird nun das Umgangsbestimmungsrecht eindeutig definiert. | + | Im neuen Paragrafen § 1834 Absatz 1 BGB wird nun das Umgangsbestimmungsrecht eindeutig definiert. Dieser besagt, dass die Betreuer*innen nur unter zwei Umständen über den Umgang bestimmen dürfen. Zum einen dann, wenn die betreute Person dies ausdrücklich wünscht und somit den besonderen Aufgabenbereich der Bestimmung des Umgangs, definiert in § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB , unmissverständlich übertragen bekommen hat. |
| − | Dieser besagt, dass die Betreuer*innen nur unter zwei Umständen über den Umgang bestimmen dürfen. Zum einen dann, wenn die betreute Person dies ausdrücklich wünscht und somit den besonderen Aufgabenbereich der Bestimmung des Umgangs, definiert in § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB , unmissverständlich übertragen bekommen hat. | |
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| − | Dementsprechend möchte der Gesetzgeber die Personen, die durch eine rechtliche Betreuung unterstützt werden, in ihrer selbstbestimmten Lebensweise fördern und die eigene Entscheidungsfindung stärken. Außerdem möchte man vor unberechtigten Eingriffen in die Privatsphäre schützen. | + | Dementsprechend möchte der Gesetzgeber die Personen, die durch eine rechtliche Betreuung [[Unterstützungspflicht|unterstützt werden]], in ihrer [[Selbstbestimmung|selbstbestimmten Lebensweise]] fördern und die eigene Entscheidungsfindung stärken. Außerdem möchte man vor unberechtigten Eingriffen in die Privatsphäre schützen. Zum anderen, wenn sich aus dem Umgang eine akute, konkrete Gefährdung gemäß § 1821 Absatz 3 Nr. 1 BGB für die Betreuten ergibt. |
| − | Zum anderen, wenn sich aus dem Umgang eine akute, konkrete Gefährdung gemäß § 1821 Absatz 3 Nr. 1 BGB für die Betreuten ergibt. | |
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| − | Diese liegt vor, sofern die Person geschädigt oder dessen Vermögen bedroht wird und der „Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“. Dies liegt beispielsweise vor, wenn beispielsweise Gewaltanwendungen gegen den Betroffenen, Kontakte mit Drogenhintergrund oder Manipulationsversuche. | + | Diese liegt vor, sofern die Person geschädigt oder dessen Vermögen bedroht wird und der „Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“. Dies liegt beispielsweise vor, wenn beispielsweise '''Gewaltanwendungen gegen den Betroffenen, Kontakte mit Drogenhintergrund oder Manipulationsversuche'''. |
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| − | Außerdem handelt der Paragraf § 1821 Absatz 3 BGB nicht nur vom Schutz der zu Betreuenden, sondern regelt auch ebenso die Tatsache, dass die betreuenden Personen Wünsche der Betroffenen ablehnen dürfen, sofern diese den diesen nicht zumutbar erscheinen. (Vgl. Engelfried, 2022, S.81ff). | + | Außerdem handelt der Paragraf § 1821 Absatz 3 BGB nicht nur vom Schutz der zu Betreuenden, sondern regelt auch ebenso die Tatsache, dass die betreuenden Personen Wünsche der Betroffenen ablehnen dürfen, sofern diese Wünsche dem [[Betreuer]] oder Bevollmächtigten nicht zumutbar erscheinen. (Vgl. Engelfried, 2022, S.81ff). Im Detail bedeutet dies, dass die bestehenden Kontakte der zu betreuenden Person auf mögliche Gefahrenpotenziale überprüft werden und basierend darauf die Entscheidungen getroffen werden müssen. (vgl. Brosey u.a. 2022, S. 42). |
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| − | Im Detail bedeutet dies, dass die bestehenden Kontakte der zu betreuenden Person auf mögliche Gefahrenpotenziale überprüft werden muss und basierend darauf die Entscheidungen getroffen werden müssen. (vgl. Brosey u.a. 2022, S. 42). | |
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| | Bestehen keine oder nicht ausreichende Gefahren für die zu betreuende Person, kann der Umgang generell selbst bestimmt werden, selbst wenn diese der rechtlichen Betreuung missfällt (vgl. Joecker 2021, S. 155). | | Bestehen keine oder nicht ausreichende Gefahren für die zu betreuende Person, kann der Umgang generell selbst bestimmt werden, selbst wenn diese der rechtlichen Betreuung missfällt (vgl. Joecker 2021, S. 155). |
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| − | Es gibt ebenso die Möglichkeit, eine [[Gewaltschutzanordnung]] gerichtlich zu erwirken, sollte Gefahrenpotential vorhanden sein. Die rechtliche Grundlage für eine [[Gewaltschutzanordnung]] findet sich im § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes wieder. | + | Es gibt ebenso die Möglichkeit, eine [[Gewaltschutzanordnung]] gerichtlich zu erwirken, sollte Gefahrenpotential vorhanden sein. Die rechtliche Grundlage für eine [[Gewaltschutzanordnung]] findet sich im § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes wieder. Voraussetzung ist eine absichtliche, ordnungswidrige Verletzung von Körper, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder Gesundheit. Infolgedessen ist das Gericht dazu verpflichtet auf Antrag des Opfers Maßnahmen zu treffen, welche weitere Verletzungen verhindern. Mögliche Folgen sind zum einen das Verbot des Aufenthalts des Täters im direkten Umkreis des Opfers und zum anderen das Verbot von Kontakt des Täters mit dem Opfer. Dabei ist sowohl der persönliche Kontakt als auch der über [[Postkontrolle|Fernkommunikationsmittel]] inbegriffen. |
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| − | Voraussetzung ist eine absichtliche, ordnungswidrige Verletzung von Körper, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder Gesundheit. Infolgedessen ist das Gericht dazu verpflichtet auf Antrag des Opfers Maßnahmen zu treffen, welche weitere Verletzungen verhindern. | |
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| − | Mögliche Folgen sind zum einen das Verbot des Aufenthalts des Täters im direkten Umkreis des Opfers und zum anderen das Verbot von Kontakt des Täters mit dem Opfer. Dabei ist sowohl der persönliche Kontakt als auch der über [[Postkontrolle|Fernkommunikationsmittel]] inbegriffen. | |
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| | ==Konfliktfall== | | ==Konfliktfall== |