Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht auch nach § 839 BGB und Art. 34 GG. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für die Schäden, die dem Versicherungsträger aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Dies ist in § 42 SGB IV gesetzlich normiert. | Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht auch nach § 839 BGB und Art. 34 GG. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für die Schäden, die dem Versicherungsträger aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Dies ist in § 42 SGB IV gesetzlich normiert. |