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| | =Vorführungsaufgaben der Betreuungsbehörde= | | =Vorführungsaufgaben der Betreuungsbehörde= |
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| − | Die [[Betreuungsbehörde]] hat im [[Betreuungsverfahren]] den Betroffenen auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] ({{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 3 FGG ) und zur Untersuchung durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] ({{Zitat de §|68b|fgg}}Abs. 3 FGG ) vorzuführen. Bei dem Verfahren zur zivilrechtlichen [[Unterbringung]] (§ 70 Abs. 1 Ziff. 1b FGG) gilt das gleiche ({{Zitat de §|70g|fgg}} Abs. 4 , 70 e Abs. 2 i.V.m. 68 b Abs. 3 FGG). | + | Die [[Betreuungsbehörde]] hat im [[Betreuungsverfahren]] den Betroffenen auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] ({{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 278 Abs. 5 FamFG) und zur Untersuchung durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] ({{Zitat de §|68b|fgg}}Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 283 FamFG) vorzuführen. |
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| | + | Bei dem Verfahren zur zivilrechtlichen [[Unterbringung]] (§ 70 Abs. 1 Ziff. 1b FGG, ab 1.9.2009 §§ 312 ff. FamFG) gilt das gleiche ({{Zitat de §|70g|fgg}} Abs. 4 , 70 e Abs. 2 i.V.m. 68 b Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 322 FamFG). |
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| | + | Die Anordnung des Gerichtes wird mit Bekanntgabe an die Behörde wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG). Körperliche Eingriffe (sind gegen den Willen des Betroffenen unzulässig), Beantwortung von Fragen und Teilnahme an Tests können nicht erzwungen werden (BayObLG FGPrax 2001, 78 zu § 68b FGG). |
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| | Dies betrifft insgesamt folgende Verfahren: | | Dies betrifft insgesamt folgende Verfahren: |
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| − | *Vorführung zur persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 68 Abs. 3 FGG); | + | *Vorführung zur persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es (§ 68 Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 278 Abs. 5 FamFG); |
| − | *Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 68b Abs. 3 FGG); | + | *Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 68b Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 283 FamFG); |
| − | *Vorführung des Betroffenen zur Unterbringung und Beobachtung, soweit dies zur Vorbereitung eines Gutachtens erforderlich ist (§ 68b Abs. 4 FGG); | + | *Vorführung des Betroffenen zur Unterbringung und Beobachtung, soweit dies zur Vorbereitung eines Gutachtens erforderlich ist (§ 68b Abs. 4 FGG, § 284 FamFG); |
| − | *Vorführung zur persönlichen Anhörung des Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 70c S. 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 FGG); | + | *Vorführung zur persönlichen Anhörung des Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 70c S. 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 319 Abs. 5 FamFG); |
| − | *Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung zum Zwecke der Begutachtung vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 70e Abs. 2 i.V.m. § 68b Abs. 3 FGG); | + | *Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung zum Zwecke der Begutachtung vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 70e Abs. 2 i.V.m. § 68b Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 322 FamFG); |
| − | *Vorführung des Betroffenen zur Unterbringung und Beobachtung zwecks Vorbereitung eines Gutachtens vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 70e Abs. 2 i.V.m. § 68b Abs. 4 FGG); | + | *Vorführung des Betroffenen zur Unterbringung und Beobachtung zwecks Vorbereitung eines Gutachtens vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 70e Abs. 2 i.V.m. § 68b Abs. 4 FGG, § 322 FamFG); |
| − | *Vorführung des Betroffenen zur Anhörung oder Begutachtung in Betreuungsverfahren nach Maßgabe des § 69i FGG, insbesondere: bei wesentlicher Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 69i Abs. 1), bei Erweiterung des Einwilligungsvorbehaltes (§ 69i Abs. 2), bei Bestellung eines weiteren Betreuers (§ 69i Abs. 5), bei Verlängerung der Bestellung eines Betreuers (§ 69i Abs. 6); | + | *Vorführung des Betroffenen zur Anhörung oder Begutachtung in Betreuungsverfahren, insbesondere: bei wesentlicher Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 69i Abs. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 293 FamFG), bei Erweiterung des Einwilligungsvorbehaltes (§ 69i Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 § 294 FamFG), bei Bestellung eines weiteren Betreuers (§ 69i Abs. 5 FGG, ab 1.9.2009 § 293 Abs. 3 FamFG), bei Verlängerung der Bestellung eines Betreuers (§ 69i Abs. 6 FGG, ab 1.9.2009 § 295 FamFG); |
| | *Vorführung zur Anhörung oder Begutachtung im Beschwerdeverfahren (§ 69g Abs. 5 FGG); | | *Vorführung zur Anhörung oder Begutachtung im Beschwerdeverfahren (§ 69g Abs. 5 FGG); |
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| | Die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und seine Vorführung zur Untersuchung ist im Anwendungsbereich des § 68b III S. 1 FGG einschließlich etwaiger Nebenentscheidungen unanfechtbar. Dies gilt auch für die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und für die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, weil sich diese Anordnungen unterhalb der Schwelle einer - anfechtbaren - befristeten [[Unterbringung]] nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 4 FGG bewegen. | | Die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und seine Vorführung zur Untersuchung ist im Anwendungsbereich des § 68b III S. 1 FGG einschließlich etwaiger Nebenentscheidungen unanfechtbar. Dies gilt auch für die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und für die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, weil sich diese Anordnungen unterhalb der Schwelle einer - anfechtbaren - befristeten [[Unterbringung]] nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 4 FGG bewegen. |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 09.06.2006, 33 Wx 124/06, BtPrax 2006, 150 = BtMan 2006, 162 = FamRZ 2007, 81 = FGPrax 2006, 212''' | + | '''OLG München, Beschluss vom 09.06.2006, 33 Wx 124/06''', BtPrax 2006, 150 = BtMan 2006, 162 = FamRZ 2007, 81 = FGPrax 2006, 212: |
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| | Die Androhung der Vorführung eines Betroffenen zur psychiatrischen Begutachtung ist bei einer im Raum stehenden Verlängerung der Betreuung unanfechtbar (Abgrenzung zu BayObLG BtPrax 1995, 182 = FamRZ 1996, 499). | | Die Androhung der Vorführung eines Betroffenen zur psychiatrischen Begutachtung ist bei einer im Raum stehenden Verlängerung der Betreuung unanfechtbar (Abgrenzung zu BayObLG BtPrax 1995, 182 = FamRZ 1996, 499). |
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| − | '''OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2006, 17 W 101/06; BtMan 2007, 104 = FamRB 2006, 387 = FamRZ 2007, 167 = R&P 2007, 33 = RdLH 2007, 33 ''' | + | '''OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2006, 17 W 101/06'''; BtMan 2007, 104 = FamRB 2006, 387 = FamRZ 2007, 167 = R&P 2007, 33 = RdLH 2007, 33: |
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| | Eine Untersuchungs- und Vorführungsanordnung ist bei verfassungsgemäßer Auslegung des § 68 b Abs. 3 S. 2 FGG zumindest dann [[Rechtsmittel|anfechtbar]], wenn gleichzeitig die Befugnis zur Anwendung von Gewalt gegen den Betroffenen und/oder die Erlaubnis zum gewaltsamen Zutritt zu dessen Wohnung erteilt wird. | | Eine Untersuchungs- und Vorführungsanordnung ist bei verfassungsgemäßer Auslegung des § 68 b Abs. 3 S. 2 FGG zumindest dann [[Rechtsmittel|anfechtbar]], wenn gleichzeitig die Befugnis zur Anwendung von Gewalt gegen den Betroffenen und/oder die Erlaubnis zum gewaltsamen Zutritt zu dessen Wohnung erteilt wird. |
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| − | '''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=7397&pos=3&anz=10 OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2006], 8 W 140/06; MDR 2006, 1439 = FGPrax 2007, 47 = Justiz 2006, 402 = OLGR 2006, 914''': | + | '''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=7397&pos=3&anz=10 OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2006], 8 W 140/06'''; MDR 2006, 1439 = FGPrax 2007, 47 = Justiz 2006, 402 = OLGR 2006, 914: |
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| | In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer | | In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer |
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| | ==Eingriff in Persönlichkeitsrechte== | | ==Eingriff in Persönlichkeitsrechte== |
| − | Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar ({{Zitat Art|2|gg}} Grundgesetz ). Daher muss der Erforderlichkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders streng beachtet werden. Da die Maßnahmen dem Wohl des Betroffenen dienen sollen, muss Schaden, der erst durch die Vorführung entstehen kann, unbedingt vermieden werden. Durch die zwangsweise Vorführung können beim Betroffenen Verhaltensweisen entstehen oder sich derart verstärken (z.B. Erregungszustände), dass diese erst die Unterbringung erforderlich erscheinen lassen. Der Vormundschaftsrichter muss sich dessen bewußt sein und Vorführungen nur im Ausnahmefall anordnen. | + | Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Erforderlichkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders streng beachtet werden. Da die Maßnahmen dem Wohl des Betroffenen dienen sollen, muss Schaden, der erst durch die Vorführung entstehen kann, unbedingt vermieden werden. Durch die zwangsweise Vorführung können beim Betroffenen Verhaltensweisen entstehen oder sich derart verstärken (z.B. Erregungszustände), dass diese erst die Unterbringung erforderlich erscheinen lassen. Der Richter muss sich dessen bewußt sein und Vorführungen nur im Ausnahmefall anordnen. |
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| | ==Vorgehensweise== | | ==Vorgehensweise== |
| − | Vorführungen sollen daher, sofern dennoch erforderlich, durch fachlich ausgebildetes Personal der Betreuungsbehörde und möglichst schonend durchgeführt werden. Genaue Verfahrensanweisungen, wie die Behörde die Vorführung durchzuführen hat, gibt es nicht. Dem Betroffenen sollte die gerichtliche Anweisung gezeigt und auf Wunsch eine Abschrift aushändigt werden, der Betroffenen sollte ferner die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen. | + | Vorführungen sollen daher, sofern dennoch erforderlich, durch fachlich ausgebildetes Personal der [[Betreuungsbehörde]] und möglichst schonend durchgeführt werden. Genaue Verfahrensanweisungen, wie die Behörde die Vorführung durchzuführen hat, gibt es nicht. Dem Betroffenen sollte die gerichtliche Anweisung gezeigt und auf Wunsch eine Abschrift aushändigt werden, der Betroffenen sollte ferner die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen. |
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| | Praxishinweise: | | Praxishinweise: |
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| | *ggf. über Hausmeister/Vermieter und mit Hilfe eines Zweitschlüssel den Einsatz des Schlossers oder einen Türaufbruch vermeiden | | *ggf. über Hausmeister/Vermieter und mit Hilfe eines Zweitschlüssel den Einsatz des Schlossers oder einen Türaufbruch vermeiden |
| | *wenn man den Termin plant, beachten, dass sich Betroffener vorher dem Termin entzieht (evtl. Gewohnheiten berücksichtigen; Termin morgens früh etc.) | | *wenn man den Termin plant, beachten, dass sich Betroffener vorher dem Termin entzieht (evtl. Gewohnheiten berücksichtigen; Termin morgens früh etc.) |
| − | *bei einer Vorführung zum Sachverständigen eine weitere Vorführung zur [[Anhörung]] beim Vormundschaftsrichter vermeiden, indem ggf. vorgeschlagen wird, die Anhörung gleich im Anschluss an die Begutachtung durchzuführen | + | *bei einer Vorführung zum Sachverständigen eine weitere Vorführung zur [[Anhörung]] beim Richter vermeiden, indem ggf. vorgeschlagen wird, die Anhörung gleich im Anschluss an die Begutachtung durchzuführen |
| | *wenn Sie aktuelle Informationen haben, die die Erforderlichkeit einer Betreuung entbehrlich machen, unmittelbare Information an Richter; Vorführung ggf. abbrechen. | | *wenn Sie aktuelle Informationen haben, die die Erforderlichkeit einer Betreuung entbehrlich machen, unmittelbare Information an Richter; Vorführung ggf. abbrechen. |
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