Anfangsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Version vom 23. April 2025, 10:16 Uhr

Achtung: Die Seite entspricht der Rechtslage ab 1.1.23.

Allgemeines

Seit 1.1.23 ist zu Beginn der Betreuung seitens des Betreuers ein Anfangsbericht zu erstellen (§ 1863 Abs. 1 BGB).

Für ehrenamtliche Betreuer aus dem familiären Umfeld (entsprechend § 1816 Abs. 3 BGB), die sogenannte "befreite Betreuer" sind, soll stattdessen ein Anfangsgespräch bzw. ein Erörterungsgespräch geführt werden.

Teilnehmer

An dem Gespräch sollen folgende Personen teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB):

  1. der Rechtspfleger des Betreuungsgerichts (§ 3 Rechtspflegergesetz)
  2. der Betreute
  3. der ehrenamtliche Betreuer.

Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere Vertrauensperson auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen.

Inhalt des Anfangsgesprächs

  1. persönliche Situation des Betreuten,
  2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Abs. 6 BGB (Rehabilitationsgebot)
  3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung (§ 1821 Abs. 2 BGB).

Eine Protokollierung durch den Rechtspfleger dürfte üblich sein.

Siehe auch