Ein Betreuer kann nicht bestellt werden für die Zustimmung zu einer [[Organspende]], weil dies nicht dem Wohl des Betroffenen sondern allenfalls dem des Organempfängers dient (AG Mölln, LG Lübeck FamRZ 1995, 1232). | Ein Betreuer kann nicht bestellt werden für die Zustimmung zu einer [[Organspende]], weil dies nicht dem Wohl des Betroffenen sondern allenfalls dem des Organempfängers dient (AG Mölln, LG Lübeck FamRZ 1995, 1232). |