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Es stellt sich die Frage, wie der Arzt/die Ärztin das vorhanden sein eines der genannten Ausschlüsse feststellen soll. Zum einen kommt die Befragung des potentiell vertretungsberechtigten Ehegatten infrage. Zum weiteren wäre zu prüfen, ob der Patient bereits zu einem früheren Zeitpunkt Patient des Krankenhauses war und dort entsprechende Äußerungen aktenkundig getätigt hat.  
 
Es stellt sich die Frage, wie der Arzt/die Ärztin das vorhanden sein eines der genannten Ausschlüsse feststellen soll. Zum einen kommt die Befragung des potentiell vertretungsberechtigten Ehegatten infrage. Zum weiteren wäre zu prüfen, ob der Patient bereits zu einem früheren Zeitpunkt Patient des Krankenhauses war und dort entsprechende Äußerungen aktenkundig getätigt hat.  
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Ein Hinweis darauf kann eine Fotokopie einer [[Patientenverfügung]] oder einer [[Vorsorgevollmacht]] sein, die sich in der [[wikipedia:de:Krankengeschichte|Patientenakte]] befindet. Da solche Erklärungen zwischenzeitlich widerrufen worden sein können, ist der Ehegatte konkret darauf anzusprechen, falls sich so etwas vorfindet. Falls der Patient zunächst bei der Aufnahme noch äußerungsfähig war und geäußert hat, vom Ehegatten nicht vertreten werden zu wollen, ist dies von demjenigen, der dies zu Ohren gekommen ist zu notieren und zur Patientenakte zu nehmen.  
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Ein Hinweis darauf kann eine Fotokopie einer [[Patientenverfügung]] oder einer [[Vorsorgevollmacht]] sein, die sich in der [[wikipedia:de:Krankengeschichte|Patientenakte]] befindet. Da solche Erklärungen zwischenzeitlich widerrufen worden sein können, ist der Ehegatte konkret darauf anzusprechen, falls sich so etwas vorfindet. Falls der Patient zunächst bei der Aufnahme noch äußerungsfähig war und geäußert hat, vom Ehegatten nicht vertreten werden zu wollen, ist dies von demjenigen, der dies zu Ohren gekommen ist zu notieren und zur [[elektronische Patientenakte|Patientenakte]] zu nehmen.  
    
Es gibt außerdem die Möglichkeit, einen [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] gegen die Vertretung des Ehegatten im zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen.  
 
Es gibt außerdem die Möglichkeit, einen [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] gegen die Vertretung des Ehegatten im zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen.  
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