Es stellt sich die Frage, wie der Arzt/die Ärztin das vorhanden sein eines der genannten Ausschlüsse feststellen soll. Zum einen kommt die Befragung des potentiell vertretungsberechtigten Ehegatten infrage. Zum weiteren wäre zu prüfen, ob der Patient bereits zu einem früheren Zeitpunkt Patient des Krankenhauses war und dort entsprechende Äußerungen aktenkundig getätigt hat. | Es stellt sich die Frage, wie der Arzt/die Ärztin das vorhanden sein eines der genannten Ausschlüsse feststellen soll. Zum einen kommt die Befragung des potentiell vertretungsberechtigten Ehegatten infrage. Zum weiteren wäre zu prüfen, ob der Patient bereits zu einem früheren Zeitpunkt Patient des Krankenhauses war und dort entsprechende Äußerungen aktenkundig getätigt hat. |