'''LSG Berlin-Brandenburg, Urt v 20.11.2013, L 9 KR 129/11'''
'''LSG Berlin-Brandenburg, Urt v 20.11.2013, L 9 KR 129/11'''
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Nach § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB kann persönlich bestellter Vereinsbetreuer nur sein, wer in einem Arbeitsverhältnis (und damit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis) zum Betreuungsverein steht. Denn zwar nimmt auch der Vereinsbetreuer nach außen hin sein Betreueramt eigenverantwortlich wahr. Andererseits soll nach dem gesetzlichen Leitbild (vgl. BT-Drs. 11/5428, S. 126) der Vereinsbetreuer in den Betrieb des Vereins integriert sein, sein Amt als arbeitsvertragliche Aufgabe wahrnehmen und der Personalhoheit des Vereins unterliegen.
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Nach § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB kann persönlich bestellter Vereinsbetreuer nur sein, wer in einem Arbeitsverhältnis (und damit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis) zum Betreuungsverein steht. Denn zwar nimmt auch der Vereinsbetreuer nach außen hin sein Betreueramt eigenverantwortlich wahr. Andererseits soll nach dem gesetzlichen Leitbild (vgl. BT-Drs. 11/5428, S. 126) der Vereinsbetreuer in den Betrieb des Vereins integriert sein, sein Amt als [[Arbeitsvertrag|arbeitsvertragliche]] Aufgabe wahrnehmen und der Personalhoheit des Vereins unterliegen.