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*Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über [[Geldanlage]]n verfügen ({{Zitat de §|1810|bgb}}, {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB); die Verfügungsgrenzen in {{Zitat de §|1813|bgb}} BGB (3.000 Euro) spielen für ihn keine Rolle.
 
*Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über [[Geldanlage]]n verfügen ({{Zitat de §|1810|bgb}}, {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB); die Verfügungsgrenzen in {{Zitat de §|1813|bgb}} BGB (3.000 Euro) spielen für ihn keine Rolle.
 
*Der befreite Betreuer ist von der jährlichen [[Rechnungslegung]] befreit ({{Zitat de §|1854|bgb}} BGB). Er muss lediglich alls 2 Jahre ein neues [[Vermögensverzeichnis]] einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] beim Ende der Betreuung nach {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB.
 
*Der befreite Betreuer ist von der jährlichen [[Rechnungslegung]] befreit ({{Zitat de §|1854|bgb}} BGB). Er muss lediglich alls 2 Jahre ein neues [[Vermögensverzeichnis]] einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] beim Ende der Betreuung nach {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB.
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*Der befreite Betreuer darf sich [[Aufwendungsersatz]] oder die [Aufwandspauschale]] auch aus anderen Konten als Girokonten entnehmen, sofern der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist.
    
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