Checkliste Betreuerpflichten: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. Oktober 2024, 11:55 Uhr
Die Betreuung soll den Wünschen des Betreuten dienen.
Der Betreute soll befähigt werden, sein Leben nach den eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten
Der Betreuer soll den Wünschen des Betreuten nachkommen (außer, die Zumutbarkeitsgrenze ist erreicht).
Der Betreuer soll wichtige Angelegenheiten vor ihrer Erledigung mit dem Betreuten besprechen.
Der Betreuer soll dazu beitragen, dass die Krankheit bzw. Behinderung beseitigt, gelindert oder die Folgen gemindert werden.
Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (innerhalb seines Aufgabenkreises).
Der Betreuer kann in eine Heilbehandlung nur einwilligen, wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist.
Der Betreuer kann in eine Sterilisation nur unter den Voraussetzungen des § 1830 BGB einwilligen.
Der Betreuer darf den Betreuten nur dann freiheitsentziehend unterbringen, wenn:
a)die Gefahr einer Selbsttötung oder schweren Gesundheitsgefährdung besteht oder
b)Eine Untersuchung oder Heilbehandlung notwendig ist und der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung diese nicht einzusehen vermag.