Die [[Beglaubigung|Unterschriftsbeglaubigung]] bei der Vollmacht kann durch einen Notar (§ 40 BeurkG), allerdings auch durch die Urkundsperson der [[Betreuungsbehörde]] nach § 6 Abs. 2 BtBG erfolgt sein, hier wurde der Rechtscharakter der Beglaubigung als „öffentliche“ durch Gesetz mit Wirkung vom 1.9.2009 klargestellt . Auch landesrechtlich eingeräumte Beglaubigungsbefugnisse für Unterschriften sind statthaft . Kirchliche Beglaubigungen sind, da nur für innerkirchliche Zwecke zulässig, nicht ausreichend. | Die [[Beglaubigung|Unterschriftsbeglaubigung]] bei der Vollmacht kann durch einen Notar (§ 40 BeurkG), allerdings auch durch die Urkundsperson der [[Betreuungsbehörde]] nach § 6 Abs. 2 BtBG erfolgt sein, hier wurde der Rechtscharakter der Beglaubigung als „öffentliche“ durch Gesetz mit Wirkung vom 1.9.2009 klargestellt . Auch landesrechtlich eingeräumte Beglaubigungsbefugnisse für Unterschriften sind statthaft . Kirchliche Beglaubigungen sind, da nur für innerkirchliche Zwecke zulässig, nicht ausreichend. |