Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Erforderlichkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders streng beachtet werden. Da die Maßnahmen dem Wohl des Betroffenen dienen sollen, muss Schaden, der erst durch die Vorführung entstehen kann, unbedingt vermieden werden. Durch die zwangsweise Vorführung können beim Betroffenen Verhaltensweisen entstehen oder sich derart verstärken (z.B. Erregungszustände), dass diese erst die Unterbringung erforderlich erscheinen lassen. Der Richter muss sich dessen bewußt sein und Vorführungen nur im Ausnahmefall anordnen.
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Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Erforderlichkeitsgrundsatz und der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden. Da die Maßnahmen dem Wohl des Betroffenen dienen sollen, muss Schaden, der erst durch die Vorführung entstehen kann, unbedingt vermieden werden. Durch die zwangsweise Vorführung können beim Betroffenen Verhaltensweisen entstehen oder sich derart verstärken (z.B. Erregungszustände), dass diese erst die Unterbringung erforderlich erscheinen lassen. Der Richter muss sich dessen bewußt sein und Vorführungen nur im Ausnahmefall anordnen.