Elektronische Patientenakte: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Die deutsche elektronische Patientenakte ist im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) ab § 341 SGB V gesetzlich geregelt.
 
Die deutsche elektronische Patientenakte ist im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) ab § 341 SGB V gesetzlich geregelt.
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==Weblinks==
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* [https://www.kbv.de/html/epa.php Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur ePA]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 18. September 2024, 12:18 Uhr

Die elektronische Patientenakte (ePA) soll ab 2025 bessere Voraussetzungen für eine vernetzte medizinische Versorgung der betreuten Menschen in Deutschland schaffen. Zukünftig stehen dann alle wichtigen Gesundheitsdokumente mit der ePA an einem zentralen Ort sicher und digital für die notwendige medizinische Behandlung von Betreuten bereit. Ab dem 15.01.2025 werden alle gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen - wie gesetzlich vorgeschrieben - für ihre Versicherten automatisch die ePa anlegen, wenn von den Betreuern nicht fristgerecht widersprochen wird.

Der Datenschutz für die besonders sensiblen Gesundheitsdaten genießt in Deutschland höchste Priorität. Nur die Versicherten selbst und ihre ausgewählten Personen als Betreuer und/oder Angehörige, Gesundheitseinrichtungen oder Gesundheitsanwendungen, die autorisiert wurden, können auf die Dokumente in der ePA in Zukunft zugreifen. Die Zugriffsberechtigungen können jederzeit angepasst oder widerrufen werden. Die Widerspruchsfrist für Betreuer endet am 15.01.2025.

Die deutsche elektronische Patientenakte ist im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) ab § 341 SGB V gesetzlich geregelt.

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