Die Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten im Rahmen der [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] sowie dessen Beteiligung an der [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützten Entscheidungsfindung]] sind (auch) unter den Aspekten des Grundrechtsschutzes des Betreuten zu sehen. Indes muss klar gesagt werden, dass die Bildung eines [[freier Wille|freien (von Krankheiten) unbeeinträchtigten Willens]] bei vielen Betreuten beeinträchtigt ist. | Die Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten im Rahmen der [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] sowie dessen Beteiligung an der [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützten Entscheidungsfindung]] sind (auch) unter den Aspekten des Grundrechtsschutzes des Betreuten zu sehen. Indes muss klar gesagt werden, dass die Bildung eines [[freier Wille|freien (von Krankheiten) unbeeinträchtigten Willens]] bei vielen Betreuten beeinträchtigt ist. |