Vertrauensperson: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die ''Vertrauensperson'' wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
Die ''Vertrauensperson'' wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt sein.
+
Die ''Vertrauensperson'' wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein [[Anwalt]] oder Familienangehöriger sein.
  
 
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
 
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
  
#§ 274 Abs. 4 Nr 2 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter)
+
#§ 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im [[Betreuungsverfahren]])
 +
#§ 303 Abs. 2 FamFG ([[Beschwerde]]recht)
 +
#§ 315 Abs. 4 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im [[Unterbringungsverfahren]])
 +
#§ 335 Abs. 1 FamFG (Beschwerderecht bei Unterbringung)
 +
#§ 339 FamFG (Benachrichtigung bei [[Unterbringung]] und deren Verlängerung)
 +
#§ 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an [[Anhörung]]en)

Version vom 10. Juli 2024, 11:13 Uhr

Die Vertrauensperson wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt oder Familienangehöriger sein.

Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:

  1. § 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Betreuungsverfahren)
  2. § 303 Abs. 2 FamFG (Beschwerderecht)
  3. § 315 Abs. 4 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Unterbringungsverfahren)
  4. § 335 Abs. 1 FamFG (Beschwerderecht bei Unterbringung)
  5. § 339 FamFG (Benachrichtigung bei Unterbringung und deren Verlängerung)
  6. § 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an Anhörungen)