Vertrauensperson: Unterschied zwischen den Versionen
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Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen: | Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen: | ||
− | #§ 274 Abs. 4 Nr 2 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter) | + | #§ 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im [[Betreuungsverfahren]]) |
+ | #§ 303 Abs. 2 FamFG ([[Beschwerde]]recht) | ||
+ | #§ 315 Abs. 4 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im [[Unterbringungsverfahren]]) | ||
+ | #§ 335 Abs. 1 FamFG (Beschwerderecht bei Unterbringung) | ||
+ | #§ 339 FamFG (Benachrichtigung bei [[Unterbringung]] und deren Verlängerung) | ||
+ | #§ 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an [[Anhörung]]en) |
Version vom 10. Juli 2024, 11:13 Uhr
Die Vertrauensperson wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt oder Familienangehöriger sein.
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
- § 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Betreuungsverfahren)
- § 303 Abs. 2 FamFG (Beschwerderecht)
- § 315 Abs. 4 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Unterbringungsverfahren)
- § 335 Abs. 1 FamFG (Beschwerderecht bei Unterbringung)
- § 339 FamFG (Benachrichtigung bei Unterbringung und deren Verlängerung)
- § 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an Anhörungen)