Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. Juni 2024, 11:22 Uhr
Die in § 22 BtOG gesetzlich angeregte Kooperationsvereinbarung zwischen ehrenamtlichen Rechtsbetreuern und ihren Betreuungsvereinen soll folgende Angebote und Forderungen der Hauptamtlichen an ihre Ehrenamtlichen enthalten:
- Einführung und Fortbildung über die Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis der Betreuungsführung in Deutschland
- Unterstützung und Begleitung des Ehrenamtlichen in Absprache mit dem zuständigen Betreuungsgericht und der zuständigen Betreuungsbehörde
- Zuweisung eines konkreten persönlichen Ansprechpartners im Betreuungsverein für den Ehrenamtlichen
- Bereitschaft zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung durch den Betreuungsverein bei vorübergehendem Ausfall des Ehrenamtlichen
- Einverständniserklärung des Ehrenamtlichen zur Speicherung und Verarbeitung der persönlichen Daten durch den Betreuungsverein und Hinweis auf das Widerrufsrecht
- Einverständniserklärung des Ehrenamtlichen zu den Auszügen aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts durch die Betreuungsbehörde
- Verschwiegenheitsverpflichtung des ehrenamtlichen Rechtsbetreuers gegenüber Dritten bezüglich der persönlichen Daten der Betreuten
- Anzeigeverpflichtung des ehrenamtlichen Rechtsbetreuers gegenüber dem Betreuungsverein bezüglich eines eingeleiteten Strafverfahrens gegen sich oder bezügliche einer staatlichen Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft
- Persönliche Wünsche des Ehrenamtlichen bezüglich der möglichen Betreuungsübernahmen hinsichtlich individueller Faktoren wie Geschlecht, Alter, Nationalität, Krankheitsbild, Vermögenslage, Wohnsituation, Wohnort