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===Begrenzungen===
 
===Begrenzungen===
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Es gibt zahlreiche Begrenzungen und Einschränkungen des Ehegattenvertretungsrechts. In Abs. 2 der Bestimmung werden die Ausschlüsse genannt. Es handelt sich dabei erstens um das [[wikipedia:de:Getrenntleben|Getrenntleben]] im Sinne des Eherechtes (§ 1567 BGB). Dieses liegt dann vor, wenn wenigstens einer der Eheleute die eheliche Gemeinschaft ablehnt und nicht wieder herstellen will. Ein [[wikipedia:de:Scheidung|Scheidungsverfahren]] muss dazu nicht beim Gericht anhängig sein.
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Es gibt zahlreiche Begrenzungen und Einschränkungen des Ehegattenvertretungsrechts. In Abs. 2 der Bestimmung werden die Ausschlüsse genannt. Es handelt sich dabei erstens um das [[wikipedia:de:Getrenntleben|Getrenntleben]] im Sinne des [[Eherecht]]es (§ 1567 BGB). Dieses liegt dann vor, wenn wenigstens einer der Eheleute die eheliche Gemeinschaft ablehnt und nicht wieder herstellen will. Ein [[wikipedia:de:Scheidung|Scheidungsverfahren]] muss dazu nicht beim Gericht anhängig sein.
    
Des Weiteren besteht das Ehegattenvertretungsrecht dann nicht, wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der Patient die Wahrnehmung der Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt oder eine andere Person mit einer Vollmacht diesbezüglich versehen ist. Ebenfalls besteht keine Ehegattenvertretung, wenn ein [[Betreuerbestellung|rechtlicher Betreuer]] für den Patienten bestellt ist, dessen [[Aufgabenkreis]] die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten umfasst (dies wird klassischerweise die [[Gesundheitssorge]] sein).  
 
Des Weiteren besteht das Ehegattenvertretungsrecht dann nicht, wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der Patient die Wahrnehmung der Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt oder eine andere Person mit einer Vollmacht diesbezüglich versehen ist. Ebenfalls besteht keine Ehegattenvertretung, wenn ein [[Betreuerbestellung|rechtlicher Betreuer]] für den Patienten bestellt ist, dessen [[Aufgabenkreis]] die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten umfasst (dies wird klassischerweise die [[Gesundheitssorge]] sein).  
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