Des Weiteren besteht das Ehegattenvertretungsrecht dann nicht, wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der Patient die Wahrnehmung der Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt oder eine andere Person mit einer Vollmacht diesbezüglich versehen ist. Ebenfalls besteht keine Ehegattenvertretung, wenn ein [[Betreuerbestellung|rechtlicher Betreuer]] für den Patienten bestellt ist, dessen [[Aufgabenkreis]] die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten umfasst (dies wird klassischerweise die [[Gesundheitssorge]] sein). | Des Weiteren besteht das Ehegattenvertretungsrecht dann nicht, wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der Patient die Wahrnehmung der Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt oder eine andere Person mit einer Vollmacht diesbezüglich versehen ist. Ebenfalls besteht keine Ehegattenvertretung, wenn ein [[Betreuerbestellung|rechtlicher Betreuer]] für den Patienten bestellt ist, dessen [[Aufgabenkreis]] die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten umfasst (dies wird klassischerweise die [[Gesundheitssorge]] sein). |