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*Zum vierten geht es um Ansprüche, die die vertretene Person gegenüber Dritten hat. Insbesondere ist dabei an Sozialleistungsansprüche aus Anlass der Erkrankung zu denken (Leistungen der [[Krankenversicherung]], der Pflegeversicherung, der Beihilfe für Beamte).  
 
*Zum vierten geht es um Ansprüche, die die vertretene Person gegenüber Dritten hat. Insbesondere ist dabei an Sozialleistungsansprüche aus Anlass der Erkrankung zu denken (Leistungen der [[Krankenversicherung]], der Pflegeversicherung, der Beihilfe für Beamte).  
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Um die Vertretung in den vorgenannten Angelegenheiten wahrnehmen zu können, ist der behandelnde Arzt dem Ehegatten des Patienten gegenüber von seiner Schweigepflicht nach § 203 StGB befreit. Auch dies entspricht der bisherigen Rechtslage gegenüber rechtlichen Betreuern beziehungsweise Bevollmächtigten im Falle der [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] des jeweils vertretenen.
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Um die Vertretung in den vorgenannten Angelegenheiten wahrnehmen zu können, ist der behandelnde Arzt dem Ehegatten des Patienten gegenüber von seiner [[Schweigepflicht]] nach § 203 StGB befreit. Auch dies entspricht der bisherigen Rechtslage gegenüber rechtlichen Betreuern beziehungsweise Bevollmächtigten im Falle der [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] des jeweils Vertretenen.
    
===Begrenzungen===
 
===Begrenzungen===
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