| − | Beauftragt der Betroffene einen Rechtsanwalt, dann schließt er mit ihm einen Geschäftsbesorgungsvertrag ({{Zitat de §|675|bgb}} BGB), ist ihm daher zur Zahlung des Honorars nach RVG verpflichtet. Das gilt in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren auch dann, wenn der Betreute eigentlich geschäftsunfähig ist (§ 104 BGB). Denn die §§ 275, 316 FamFG fingieren in Betreuungs- und Unterbringungssachen eine [[Verfahrensfähigkeit]] des Betroffenen. Der Gegenstandswert für die Prüfung oder Anordnung einer Betreuung beträgt derzeit 5.000 € gem. § 23 Abs. 3 RVG. Dies wurde auch durch das Bayerische Oberste Landesgericht so bestätigt (BayObLG AnwBl. 2001, 305). Im Betreuungsverfahren fallen die normalen Verfahrensgebühren an; entsprechend bei Beschwerde die Gebühren 3500 und 3513 mit jeweils 0,5. | + | Beauftragt der Betroffene einen [[Rechtsanwalt]], dann schließt er mit ihm einen Geschäftsbesorgungsvertrag ({{Zitat de §|675|bgb}} BGB), ist ihm daher zur Zahlung des Honorars nach RVG verpflichtet. Das gilt in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren auch dann, wenn der Betreute eigentlich geschäftsunfähig ist (§ 104 BGB). Denn die §§ 275, 316 FamFG fingieren in Betreuungs- und Unterbringungssachen eine [[Verfahrensfähigkeit]] des Betroffenen. Der Gegenstandswert für die Prüfung oder Anordnung einer Betreuung beträgt derzeit 5.000 € gem. § 23 Abs. 3 RVG. Dies wurde auch durch das Bayerische Oberste Landesgericht so bestätigt (BayObLG AnwBl. 2001, 305). Im Betreuungsverfahren fallen die normalen Verfahrensgebühren an; entsprechend bei Beschwerde die Gebühren 3500 und 3513 mit jeweils 0,5. |