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Ein als „[[Kontrollbetreuung]]“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat.  
 
Ein als „[[Kontrollbetreuung]]“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat.  
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Unter „Vermögen“ wird das um die Verbindlichkeiten des Betroffenen bereinigte Vermögen (=Reinvermögen) verstanden. Schulden  des Betroffenen werden also abgezogen. Haftet der Betroffene nur anteilig (z.B. bei einem Ehepaar, das gemeinsam für Schulden haftet), so ist auch nur dieser Anteil zu berücksichtigen, bei gesamtschuldnerischer Haftung ggf. aufgeteilt „nach Köpfen“.  
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Unter „Vermögen“ wird das um die Verbindlichkeiten des Betroffenen bereinigte Vermögen (=Reinvermögen) verstanden. Schulden  des Betroffenen werden also abgezogen (anders als bei der Betreuervergütung). Haftet der Betroffene nur anteilig (z.B. bei einem Ehepaar, das gemeinsam für Schulden haftet), so ist auch nur dieser Anteil zu berücksichtigen, bei gesamtschuldnerischer Haftung ggf. aufgeteilt „nach Köpfen“.  
    
Umfasst die angeordnete Betreuung nur einen Teil des Vermögens, so ist nach KV 11101 Abs. 1, letzter Satz, nur dieser Teil des Vermögens bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen.  
 
Umfasst die angeordnete Betreuung nur einen Teil des Vermögens, so ist nach KV 11101 Abs. 1, letzter Satz, nur dieser Teil des Vermögens bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen.