| | Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 11,50 € (inkl Erhöhung seit 1.1.2024) für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). | | Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 11,50 € (inkl Erhöhung seit 1.1.2024) für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). |
| − | Die Jahresmindestgebühr beträgt (seit 1.1.2024) 230 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102). Geht eine [[vorläufige Betreuung]] in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend 100,00 €. | + | Die Jahresmindestgebühr beträgt (seit 1.1.2024) 230 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102). Geht eine [[vorläufige Betreuung|vorläufiger Betreuer]] in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend 100,00 €. |
| | Ein als „[[Kontrollbetreuung]]“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat. | | Ein als „[[Kontrollbetreuung]]“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat. |