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====Bruchteile eines Jahres====
 
====Bruchteile eines Jahres====
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Für das Jahr bei Einleitung der Maßnahme und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben (§ 8 GNotKG). Wird die Betreuung z.B. durch Beschluss vom 1.10.2018 angeordnet, wird also für die Zeit vom 1.10.2018 - 31.12.2019 nur eine Jahresgebühr gerechnet (nicht 1,25 oder 2 Jahresgebühren also). Stirbt der Betroffene am 1.7.2019, wird das Jahr 2019 voll berechnet.
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Für das Jahr bei Einleitung der Maßnahme und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben (§ 8 GNotKG). Wird die Betreuung z.B. durch Beschluss vom 1.10.2023 angeordnet, wird also für die Zeit vom 1.10.2023 - 31.12.2024 nur eine Jahresgebühr gerechnet (nicht 1,25 oder 2 Jahresgebühren also). Stirbt der Betroffene am 1.7.2024, wird das Jahr 2024 voll berechnet.
    
====Fälligkeit====
 
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