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Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende Freibetrag nach {{Zitat de §|1880|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag meist: 10.000 €) überschritten ist (Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 31015.)
 
Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende Freibetrag nach {{Zitat de §|1880|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag meist: 10.000 €) überschritten ist (Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 31015.)
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