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Bezüglich des zeitlichen Umfangs, für den die Aufwandspauschale gewährt wird, bestimmt § 1878 BGB einen Jahreszeitraum. Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der Bestellung die Aufwandspauschale fällig; es gilt also nicht das Kalenderjahr und auch nicht das [[Rechnungslegung|Rechnungsjahr]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB), was bereits aus den Motiven des Gesetzgebers als eindeutig so gewollt hervorgeht. Das Kalenderjahr wurde deshalb nicht gewählt, weil das Gericht dann jeweils zum Jahreswechsel mit einer Vielzahl von Abrechnungen überflutet worden wäre, eine Anknüpfüung an das Rechnungsjahr kam ebenfalls nicht in Betracht, weil sie für Betreuungen, die lediglich den Bereich der Personensorge betreffen, keinen klaren Anhaltspunkt bringen würde.
 
Bezüglich des zeitlichen Umfangs, für den die Aufwandspauschale gewährt wird, bestimmt § 1878 BGB einen Jahreszeitraum. Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der Bestellung die Aufwandspauschale fällig; es gilt also nicht das Kalenderjahr und auch nicht das [[Rechnungslegung|Rechnungsjahr]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB), was bereits aus den Motiven des Gesetzgebers als eindeutig so gewollt hervorgeht. Das Kalenderjahr wurde deshalb nicht gewählt, weil das Gericht dann jeweils zum Jahreswechsel mit einer Vielzahl von Abrechnungen überflutet worden wäre, eine Anknüpfüung an das Rechnungsjahr kam ebenfalls nicht in Betracht, weil sie für Betreuungen, die lediglich den Bereich der Personensorge betreffen, keinen klaren Anhaltspunkt bringen würde.
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==Wirksamkeit der Betreuerbestellung==
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==Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]]==
    
Mit Beginn der Betreuung ist in diesem Falle die Wirksamkeit des Beschlusses über die Betreuuerbestimmung gemeint. Diese tritt nach  mit der Bekanntmachung an den Betreuer in Kraft (§ 287 Abs. 1 FamFG). Das Gericht kann jedoch nach § 287 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen. Der maßgebliche Anfangszeitpunkt ist also nicht das Datum der [[Verpflichtungserklärung]] des Betreuers nach § 289 FamFG oder das Datum, welches in der [[Betreuerausweis|Betreuerurkunde]] gem. § 290 FamFG vermerkt ist.  
 
Mit Beginn der Betreuung ist in diesem Falle die Wirksamkeit des Beschlusses über die Betreuuerbestimmung gemeint. Diese tritt nach  mit der Bekanntmachung an den Betreuer in Kraft (§ 287 Abs. 1 FamFG). Das Gericht kann jedoch nach § 287 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen. Der maßgebliche Anfangszeitpunkt ist also nicht das Datum der [[Verpflichtungserklärung]] des Betreuers nach § 289 FamFG oder das Datum, welches in der [[Betreuerausweis|Betreuerurkunde]] gem. § 290 FamFG vermerkt ist.  
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