Seit 1.1.23 ist zu Beginn der Betreuung seitens des Betreuers ein [[Anfangsbericht]] zu erstellen (§ 1863 Abs. 1 BGB).
Seit 1.1.23 ist zu Beginn der Betreuung seitens des Betreuers ein [[Anfangsbericht]] zu erstellen (§ 1863 Abs. 1 BGB).
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Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] aus dem familiären Umfeld (entsprechend § 1816 Abs. 3 BGB) soll stattdessen ein Anfangsgespräch geführt werden.
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Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] aus dem familiären Umfeld (entsprechend § 1816 Abs. 3 BGB) soll stattdessen ein Anfangsgespräch bzw. ein [[Erörterungsgespräch]] geführt werden.
==Teilnehmer==
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Eine Protokollierung durch den Rechtspfleger dürfte üblich sein.
Eine Protokollierung durch den Rechtspfleger dürfte üblich sein.