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'''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
 
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==Zuständigkeiten beim Betreuungsgericht==
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==Zuständigkeiten beim [[Betreuungsgericht]]==
 
Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem [[Betreuungsrichter]] vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG.  
 
Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem [[Betreuungsrichter]] vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG.  
 
===Der Rechtspfleger ist zuständig:===
 
===Der Rechtspfleger ist zuständig:===
 
* [[Beratung]] des Betreuers, § 1861 BGB
 
* [[Beratung]] des Betreuers, § 1861 BGB
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* Führung der [[Verpflichtungsgespräch]]e mit den ehrenamtlichen Betreuern, § 1861 Abs. 2 BGB
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* Führung der [[Verpflichtungsgespräch]]e mit den [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]], § 1861 Abs. 2 BGB
 
* Ausstellung der [[Bestellungsurkunde]], § 290 FamFG
 
* Ausstellung der [[Bestellungsurkunde]], § 290 FamFG
 
* Führung der [[Anfangsgespräch]]e in ehrenamtlich geführten Betreuungen, § 1863 Abs. 2 BGB
 
* Führung der [[Anfangsgespräch]]e in ehrenamtlich geführten Betreuungen, § 1863 Abs. 2 BGB
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