Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere Vertrauensperson auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen. | Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere Vertrauensperson auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen. |